- Der Verein führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namen Schönes Immendorf e.V. Er hat seinen Sitz in Koblenz Immendorf und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege, des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege in Immendorf einschließlich Gemarkung. Der Satzungszweck wird verwirklicht
insbesondere durch die Gestaltung des Dorfplatzes mittels Baumbepflanzung usw., die Aufstellung von Glas-, Altpapier- und Altkleidercontainern an geeigneten Plätzen, die Herausgabe von
Heimatkalendern, begleitende Maßnahmen bei der Anlegung eines Staubeckens am Waldfestplatz, Erschließung von Wanderwegen u.ä.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Jede natürliche Person kann Mitglied werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
- Das Mitglied kann jederzeit aus dem Verein zum Jahresende austreten. Der Austritt erfolgt schriftlich gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen
werden, wenn es mit seinem Verhalten gröblich gegen die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluß beschließt die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der Anwesenden.
- Die Höhe des Jahresbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
- Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden, dem Kassierer, dem Schriftführer und Beisitzern. Die beiden Vorsitzenden sind einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
Die Mitglieder des Vorstands müssen Vereinsmitglieder sein. Der Vorstand wird von den Mitgliedern auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich einmal statt. Darüber hinaus muß eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die
Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
- Jede Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen mittels einfachem Brief oder durch Bekanntmachung in der Vereinszeitung einberufen. Die
vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung ist gleichzeitig mitzuteilen.
- Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert, so wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den
Versammlungsleiter. Eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung kann von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der
Beschlußfassung der Mitgliederversammlung die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des
Vereins ist eine Mehrheit von neun Zehntel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Art der Abstimmung wird vom Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung hat jedoch schriftlich zu
erfolgen, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einer Niederschrift festzuhalten und vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterschreiben. Dabei sollen Ort und Zeit der Versammlung sowie das
jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Koblenz. Dieses soll dann für den Umweltschutz verwendet werden.
Diese Satzung wurde am 27.03.1990 geschrieben und beschlossen.